Satzung der Volkshochschule Ravensberg

 

Lesefassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg vom 25.02.1976
unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom 24.05.1984 (in Kraft getreten am 10.6.1984), vom 04.07.1985 (in Kraft getreten am 11.07.1985), vom 19.02.1991 (in Kraft getreten am 01.03.1991), vom 02.03.1999 (in Kraft getreten am 16.03.1999) vom 19.01.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2001) vom 14.12.2007 (in Kraft getreten am 01.01.2007) vom 05.10.2009 (in Kraft getreten am 17.11.2009) und vom 26.02.2019 (in Kraft getreten am 22.05.2019)
STAND: Bekanntmachung lt. Amtsblatt des Kreises Gütersloh Nr. 617 vom 22.05.2019

§ 1
Verbandsmitglieder

  1. Aufgrund der Beschlüsse
    des Rates der Stadt Borgholzhausen vom 22.12.1975
    des Rates der Stadt Halle (Westf.) vom 17.12.1975
    des Rates der Gemeinde Steinhagen vom 17.12.1975
    des Rates der Stadt Versmold vom 18.12.1975 und
    des Rates der Stadt Werther vom 11.12.1975
    haben die genannten Gemeinden in Ausführung der §§ 4, 11 und 17 des 1. Gesetzes zur Ord­nung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - 1. WbG) vom 31.07.1974 (SGV NW S. 223) die vorliegende Satzung vereinbart und schließen sich zu einem Zweckverband im Sinne des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommu­nale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 26.04.1961 (GV NW S. 190), zuletzt geändert durch Ge­setz vom 16.07.1969 (GV NW S. 514), zusammen.
  2. Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sei­ne Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 2
Name, Sitz, Dienstsiegel

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Der Zweckverband führt den Namen „Volkshochschule Ravensberg“.
  2. Sitz des Zweckverbandes ist Halle (Westf.).
  3. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956 in der Fassung vom 09.12.1969 (GV NW S. 937). Dieses enthält die Inschrift „Volkshochschule Ravensberg“ und das Landeswappen.
  4. Alle geschlechtsbezogenen Bezeichnungen der Verbandssatzung werden in weiblicher und männlicher Form verwendet.

§ 3
Aufgaben

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Der Zweckverband übernimmt als Aufgabe den Betrieb einer Volkshochschule (Vhs). Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gem. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 11 des 1. WbG.
  2. Der Zweckverband Volkshochschule Ravensberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge­meinnützige Zwecke nach dem 1. Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Der Zweckver­band ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mit­tel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und die Mitglieder erhalten keine Ge­winnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Zweckverbandes. Der Zweckver­band Volkshochschule Ravensberg begünstigt keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  3. Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Been­digung einer ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den Vhs-Kursleitern und -Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  4. Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltens­weisen der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck kann die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u. a. m.) gem. §3, § 4 Abs. 1, § 13 des 1. WbG anbieten.

§ 4
Rechtscharakter, Gliederung

  1. Die Volkshochschule ist als nicht rechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 18 Gemeindeordnung NW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich; bei abschlußbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
  2. Die Volkshochschule kann Zweigstellen einrichten und unterhalten.
  3. Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.

§ 5
Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.


§ 6
Verbandsversammlung

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 4.000 Einwohner einen, mindestens jedoch 3 Vertreter in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Die Zahl der Vertreter bleibt während der Wahlperioden der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert. So­weit die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedsgemeinden der Verbandsversammlung nicht angehören, sind sie berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
  2. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu wählen.
  3. Auf die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters (§ 15 Abs. 4 GkG) findet § 67 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entspre­chende Anwendung.
  4. Der Verbandsvorsteher nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Er ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder der Verbandsversammlung ver­pflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Verbandsversammlung Stellung zu neh­men.

§ 7
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher, dem Fachausschuß oder dem Vhs-Leiter übertragen sind.
  2. Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über:
    1. Bestellung des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,
    2. Allgemeine Richtlinien über die Arbeit der Vhs,
    3. Erlaß der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan,
    4. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers,
    5. Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung des Vhs-Leiters, sowie der übrigen Beamten und Angestellten des Zweckverbandes ab der Vergütungsgruppe BAT IVb,
    6. Bezüge und Vergütung sowie Versorgung der unter e) Genannten, soweit nicht ihre Rechts­verhältnisse durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
    7. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
    8. Aufnahme von Darlehn und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsge­schäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
    9. Erlaß und Änderung von Satzungen, Honorarordnungen, Gebührenordnung, Benutzungsord­nung,
    10. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,
    11. Einrichtung von Zweigstellen sowie Art und Zahl der Fachbereiche
    12. Vertretung des Vhs-Leiters
    13. Auflösung des Zweckverbandes.
  3. Verträge des Zweckverbandes mit Vertretern der Verbandsversammlung, Mitgliedern und beratenden Mitgliedern des Fachausschusses sowie dem Verbandsvorsteher und den Dienst­kräften des Zweckverbandes bedürfen der Genehmigung der Verbandsversammlung.
  4. Die Verbandsversammlung wirkt mit bei der Aufstellung und Fortschreibung des Weiterbil­dungsentwicklungsplanes.

§ 8
Beschlüsse der Verbandsversammlung
Bekanntmachungsform

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefaßt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Änderungen der Verbandssatzung, die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Ver­bandsversammlung. Die Aufnahme weiterer Mitglieder, die Auflösung des Zweckverbandes und eine Änderung des § 6 Abs. 1 (Zusammensetzung der Verbandsversammlung) und § 22 dieser Satzung (Deckung des Finanz-und Sachbedarfs) bedürfen außerdem der Zustimmung al­ler Verbandsmitglieder.
  3. Für die Beschlußfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 und 50 GO NW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  4. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen im Amtsblatt des Kreises Gütersloh, im Übrigen finden die Vor­schriften der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende An­wendung.
  5. Sind Bekanntmachungen in der im Abs. 4 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder son­stiger unabänderlicher Ereignisse nicht möglich, so erfolgen sie durch Aushang in den Informa­tionsvitrinen der Vhs-Geschäftsstelle so wie in den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehe­nen Aushangkästen der Verbandsmitglieder. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitab­lauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch Abs. 4 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

§ 9
Sitzungen der Verbandsversammlung

(zuletzt geändert durch die 7. Satzung vom 25.08.2009 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden schriftlich einberufen. Sie tritt wenigstens einmal im Rechnungsjahr, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vertreter oder ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
  2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.
  3. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist durch einen Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Fachausschuß

(zuletzt geändert durch die 1. Satzung vom 24.05.1984 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die Verbandsversammlung bildet einen Fachausschuß.
    Er besteht aus:
    1. dem jeweiligen Vorsitzenden der Verbandsversammlung, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Fachausschusses ist. Im Falle seiner Verhinderung wird er vertreten durch den stellver­tretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
    2. je zwei Vertretern der Mitgliedsgemeinden, die gleichzeitig Mitglieder der Verbandsver­sammlung sind.
      Die Mitglieder des Fachausschusses werden von ihren Stellvertretern in der Verbandsver­sammlung vertreten.
    3. dem Verbandsvorsteher und dem Vhs-Leiter sowie dem Hauptverwaltungsbeamten der Ver­bandsmitglieder als beratenden Mitgliedern.
    4. Hauptamtl./hauptberufl. Pädagogische Mitarbeiter, die Leiter von Fachbereichen bzw. Zweigstellen sind, haben das Recht, an Sitzungen des Fachausschusses beratend teilzuneh­men.
  2. Der Fachausschuß verabschiedet den Arbeitsplan im Rahmen der von der Verbandsversamm­lung bereitgestellten Mittel und der von ihr gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Weiterbildung.

§ 11
Rechnungsprüfungsausschuß

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuß. Er besteht aus drei Mit­gliedern. Der Vorsitzende wird von der Verbandsversammlung gewählt. Er darf nicht der glei­chen Partei, Fraktion oder Wählergruppe angehören wie der Vorsitzende des Fachauschusses. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von der Verbandsversammlung Stellvertreter aus ihrer Mitte bestimmt.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrechnung und die dazu gehörenden Kassenbe­lege. Er berät die Berichte des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises und gibt dazu eine Stel­lungnahme gegenüber dem Verbandsvorsteher ab. Der Zweckverband kann sich bei der örtlichen Prüfung auch eines Dritten bedienen.

§ 12
Verbandsvorsteher

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungs­beamten der Verbandsmitglieder für die Dauer von 6 Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamtes gewählt; er darf der Verbandsversammlung nicht angehören. Der Verbandsvorsteher wird von seinem Vertreter im Hauptamt vertreten, sofern die Verbandsversammlung nicht aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder einen anderen Vertreter wählt. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 GO NW entsprechende Anwendung.

§ 13
Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher die Beschlüsse der Verbandsver­sammlung vorzubereiten und auszuführen.
  2. Der Verbandsvorsteher ist
    1. Dienstvorgesetzter des Vhs-Leiters und der übrigen Bediensteten des Zweckverbandes.
    2. Vorgesetzter des Vhs-Leiters.
      Er nimmt den Bericht des Vhs-Leiters entgegen.
  3. Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Form der Verpflichtungserklärung richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschafts-arbeit.
  4. Der Verbandsvorsteher entscheidet über die Einstellung, Beförderung und Entlassung der An­gestellten bis einschließlich Vergütungsgruppe BAT Vb.

§ 14
Bedienstete des Trägers

(alt: § 13)

Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtlich tätige Beamte, Angestellte und Arbeiter einstellen. Vhs-Leiter, hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter, Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter der Vhs sind Bedienstete des Zweckverbandes.

§ 15
Vhs-Leiter

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die Volkshochschule wird durch einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet (Vhs-Leiter). Er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule.
  2. Der Vhs-Leiter hat vorzubereiten und durchzuführen:
    1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebots,
    2. Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung,
    3. Verpflichtung der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter,
    4. Öffentlichkeitsarbeit,
    5. Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,
    6. Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der Volkshochschule bereitgestellten Mittel,
    7. Verwaltung der Räume, Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule,
    8. Ausübung des Hausrechts in Vertretung des Verbandsvorstehers.
  3. Der Vhs-Leiter ist Vorgesetzter der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Volkshoch­schule sowie der Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstigen Mitarbeiter. Zur Planung und Durchführung der Vhs-Arbeit führt er regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlichen Mitarbeitern durch und berichtet dem Verbandsvorsteher über seinen Verantwortungsbereich.
  4. Der Vhs-Leiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Rechnungsprü­fungsausschusses teil, soweit die Verbandsversammlung oder der Rechnungsprüfungsausschuß nichts anderes bestimmen.

§ 16
Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitar­beiter eingestellt.
  2. Die Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen/ Zweigstellen. Sie wirken mit an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen
    1. durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfs für ihre Zweigstelle/ihren Fachbereich,
    2. durch eigene Lehrveranstaltungen,
    3. durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit dem Vhs-Leiter.
  3. Die Mitwirkungsrechte werden im Einzelnen in der Einrichtungssatzung geregelt.

§ 17
Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.
  2. Die Aufgaben der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiter richten sich nach dem mit ih­nen abgeschlossenen Vertrag. Sie können an der Planung von Lehrveranstaltungen mitwirken durch
    1. Vorschläge für die Arbeitspläne,
    2. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung des Vhs-Leiters.
  3. Die Mitwirkungsrechte werden im Einzelnen in der Einrichtungssatzung geregelt.

§ 18
Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Nach Maßgabe des Stellenplans werden Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst der Vhs und sonstige Mitarbeiter eingestellt.
  2. Sie unterstützen den Vhs-Leiter in der Planung und Durchführung der Organisation der Vhs-Arbeit oder sonstiger, mit dem Betrieb der Vhs unmittelbar zusammenhängenden Angelegen­heiten.
  3. Die Mitwirkungsrechte werden im Einzelnen in der Einrichtungssatzung geregelt.

§ 19
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Verbandsmitglieder

(zuletzt geändert durch die 1. Satzung vom 24.05.1984 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Der Verbandsvorsteher lädt den Vhs-Leiter und die Leiter der Kultureinrichtungen in den Mit­gliedsgemeinden des Zweckverbandes, soweit sie in öffentlicher Trägerschaft stehen oder öf­fentlich gefördert werden, insbesondere die Leiter der Büchereien, Bildstellen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und Jugendbildungsstätten wenigstens einmal in jedem Arbeitsab­schnitt der Volkshochschule zu einer gemeinsamen Besprechung ein. In ihr werden Möglich­keiten der Zusammenarbeit erörtert.
  2. Die Leiter der in Absatz (1) genannten Einrichtungen haben sich, soweit sie in der Trägerschaft von Verbandsmitgliedern stehen, über ihre Arbeitsabsichten frühzeitig gegenseitig zu informie­ren und sind gehalten, ihre Planung gegenseitig zu fördern.

§ 20
Teilnehmer

(zuletzt geändert durch die 4. Satzung vom 02.03.1999 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

Die Mitwirkungsrechte der Teilnehmer werden im Einzelnen in der Einrichtungssatzung geregelt.

§ 21
Gebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule gilt die von der Verbandsversammlung zu erlassende Gebührenordnung.

§ 22
Deckung des Finanz- und Sachbedarfs

(zuletzt geändert durch die 6. Satzung vom 14.12.2007 zur Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg)

  1. Die für die Vhs-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der Verbandsmitglieder er­forderlichen Räumlichkeiten und vorhandenen Einrichtungen werden der Vhs von den Ver­bandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  2. Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, eigene Gebäude für die Vhs-Arbeit zu errichten; sofern zur Erlangung von Landeszuschüssen der Zweckverband als Errichter der Vhs-Gebäude vorge­schrieben ist, muß der Zweckverband die Planungen des betreffenden Verbandsmitgliedes über­nehmen, wenn ihn das Verbandsmitglied von Errichtungs- und Folgekosten freistellt; im Übri­gen ist das Einvernehmen zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied herzustellen.
  3. Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Gebühren und Zuschüssen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlage bemißt sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder zu 30 % und zu 70 % nach dem Verhältnis der Inanspruchnahme von Unterrichtsleistungen durch Einwohner der Verbandsmitglieder. Ausgenommen bei der Berechnung sind Unterrichtsleistungen für Kurse und Projekte mit mindestens 30 Unterrichtsstunden, die aus externen Sondermitteln kostendeckend finanziert werden können. Maßgebliche Einwohnerzahlen sind die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen Wohnbevölkerungszahlen, die nach dem Finanzausgleichsgesetz den Finanzzuweisungen an die Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr zugrunde liegen. Die Inanspruchnahmeder Unterrichtsleistungen wird durch die Zuordnung der vonTeilnehmenden angemeldeten Unterrichtseinheiten zu ihren Wohnortgemeinden in den Fällen, in denen dies mithilfe der EDV möglich ist, jeweils zum 31. März des Folgejahres ermittelt. Diese Abrechnungsform wird 2002 erstmalig für die Verbandsumlagenberechnung des Jahres 2001 angewendet.
  4. Der Verbandsvorsteher hat eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach den für die Gemein­den geltenden Vorschriften zu entwerfen und der Verbandsversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Verbandsvorsteher nach den für die Ge­meinden geltenden Vorschriften Rechnung zu legen. Überschüsse und Fehlbeträge sind hier­nach spätestens im übernächsten Rechnungsjahr zu veranschlagen.

§ 23
Arbeitsplan

(alt: § 18)

  1. Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird für ein Semester oder Trimester und längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Im Arbeitsplan wird auf die im § 16 des 1. WbG genannten kommunalen Einrichtungen hinge­wiesen.
  3. Nach Möglichkeit sollen zugleich auch die sonstigen örtlich zugänglichen und anerkannten Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen anderer Einrichtungen bekanntgemacht werden.

§ 24
Übernahme von Bediensteten

(alt: § 23)

Der Zweckverband übernimmt entsprechend § 128 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz mit seinem Entstehen die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus deren Dienstverhältnissen mit Be­diensteten ihrer Volkshochschule.

§ 25
Auseinandersetzung

(alt: § 24)

  1. Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.
  2. Die hauptamtlich tätigen Beamten und Angestellten werden vom Rechtsnachfolger des Zweck­verbandes übernommen; wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, werden die Bediensteten von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Mitgliedszahlen in der Verbandsversammlung übernommen. Die Vorschriften des § 128 BRRG gelten entsprechend.

§ 26
Inkrafttreten

(alt: § 25)

Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. An demselben Tag tritt diese Satzung in Kraft. Der Zweckverband nimmt seine Tätigkeit am 05. März 1976 auf.